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BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 6/88 |
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Außerehelicher Erzeuger eines Kindes als streitgenössischer Nebenintervenient in einem Vaterschaftsanfechtungsprozess
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- BGH, 10.10.1984 - IVb ZB 23/84
Begriff der streitgenössischen Nebenintervention; Beitritt des als außerehelicher …
Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 6/88
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1984 (BGHZ 92, 275 ff [BGH 10.10.1984 - IVb ZB 23/84]) dargelegt hat, liegt eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht vor, wenn im Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann dem beklagten Kind zu dessen Unterstützung beitritt.Die Entscheidung hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (…vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 69 Rdn. 2;… Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 46. Aufl. § 640h Anm. 1 - anders wohl Hartmann a.a.O. § 69 Anm. 1;… Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. Anm. zu § 640e;… AK-ZPO/Künkel § 640e Rdn. 8;… Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 47 V 1 S. 272; zustimmend mit abweichender Begründung: Braun JZ 1985, 339 ff; Deneke ZZP 99, 101 ff).
Das Vorbringen der sofortigen Beschwerde gibt dem Senat auch sonst keine Veranlassung, von seiner in BGHZ 92, 275 [BGH 10.10.1984 - IVb ZB 23/84] dargelegten Auffassung abzuweichen.
- BGH, 29.04.1982 - IX ZR 55/81
Beiladung im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß
Auszug aus BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 6/88
Daher kann der als nichtehelicher Vater in Betracht kommende Mann aus einer behaupteten Versäumung der Anfechtungsfrist nichts zu seinen Gunsten herleiten (so schon BGHZ 83, 391, 394).